Software Lizenzvertrag checkerberry test center
checkerberry test center wurde zum 01.09.2016 als open source projekt unter der EUPL v1.1 veröffentlicht.
Copyright © 2010 ConceptPeople consulting GmbH
Lizenziert unter der EUPL, Version 1.1 oder - sobald
diese von der Europäischen Kommission genehmigt wurden -
Folgeversionen der EUPL ("Lizenz");
Sie dürfen dieses Werk ausschließlich gemäß
dieser Lizenz nutzen.
Eine Kopie der Lizenz finden Sie hier:
EUPL v1.1
Sofern nicht durch anwendbare Rechtsvorschriften
gefordert oder in schriftlicher Form vereinbart, wird
die unter der Lizenz verbreitete Software "so wie sie
ist", OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG ODER BEDINGUNGEN -
ausdrücklich oder stillschweigend - verbreitet.
Die sprachspezifischen Genehmigungen und Beschränkungen
unter der Lizenz sind dem Lizenztext zu entnehmen.
Open-Source-Lizenz für die Europäische Union
V1.1
EUPL © Europäische Gemeinschaft 2007
Diese Open-Source-Lizenz für die Europäische Union („EUPL“) gilt für Werke oder Software (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung), die unter EUPLBedingungen zur Verfügung gestellt werden. Das Werk darf nur in der durch diese Lizenz gestatteten Form genutzt werden (insoweit eine solche Nutzung dem Urheber vorbehalten ist). Das Originalwerk wird unter den Bedingungen dieser Lizenz zur Verfügung gestellt, wenn der Lizenzgeber (im Sinne der nachfolgenden Begriffsbestimmung) den folgenden Hinweis unmittelbar hinter dem Urheberrechtshinweis dieses Werks anbringt: Lizenziert unter EUPL V. 1.1 oder in einer anderen Form zum Ausdruck bringt, dass er es unter der EUPL lizenzieren möchte.
1. Begriffsbestimmungen
Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Lizenz: diese Lizenz.
- Originalwerk oder die Software: die Software, die vom Lizenzgeber unter dieser Lizenz verbreitet und/oder zugänglich gemacht wird, und zwar als Quellcode und gegebenenfalls auch als ausführbarer Code.
- Bearbeitungen: Werke oder Software, die der Lizenznehmer auf der Grundlage des Originalwerks oder seiner Bearbeitungen schaffen kann. In dieser Lizenz wird nicht festgelegt, wie umfangreich die Änderung oder wie stark die Abhängigkeit vom Originalwerk für eine Einstufung als Bearbeitung sein muss; dies bestimmt sich nach dem Urheberrecht, das in dem unter Artikel 15 aufgeführten Land anwendbar ist.
- Werk: das Originalwerk und/oder seine Bearbeitungen.
- Quellcode: diejenige Form des Werkes, die zur Auffassung durch den Menschen bestimmt ist und die am besten geeignet ist, um vom Menschen verstanden und verändert zu werden.
- Ausführbarer Code: die – üblicherweise – kompilierte Form des Werks, die von einem Computer als Programm ausgeführt werden soll.
- Lizenzgeber: die natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz verbreitet und/oder zugänglich macht.
- Bearbeiter: jede natürliche oder juristische Person, die das Werk unter der Lizenz verändert oder auf andere Weise zur Schaffung einer Bearbeitung beiträgt.
- Lizenznehmer („Sie“): jede natürliche oder juristische Person, die die Software unter den Lizenzbedingungen nutzt.
- Verbreitung und/oder Zugänglichmachung: alle Formen von Verkauf, Überlassung, Verleih, Vermietung, Verbreitung, Weitergabe, Übermittlung oder anderweitiger Online- oder Offline-Bereitstellung von Vervielfältigungen des Werks oder Zugänglichmachung seiner wesentlichen Funktionen für dritte natürliche oder juristische Personen.
2. Umfang der Lizenzrechte
Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit für die Gültigkeitsdauer der am Originalwerk bestehenden Urheberrechte eine weltweite, unentgeltliche, nicht-ausschließliche, unterlizenzierbare Lizenz, die Sie berechtigt:
- das Werk uneingeschränkt zu nutzen,
- das Werk zu vervielfältigen,
- das Originalwerk zu verändern und Bearbeitungen auf der Grundlage des Werks zu schaffen,
- das Werk öffentlich zugänglich zu machen, was das Recht einschließt, das Werk oder Vervielfältigungsstücke davon öffentlich bereit zu stellen oder wahrnehmbar zu machen oder das Werk, soweit möglich, öffentlich aufzuführen,
- das Werk oder Vervielfältigungen davon zu verbreiten,
- das Werk oder Vervielfältigungen davon zu vermieten oder zu verleihen,
- das Werk oder Vervielfältigungen davon weiter zu lizenzieren.
Für die Wahrnehmung dieser Rechte können beliebige, derzeit bekannte oder künftige Medien, Träger und Formate verwendet werden, soweit das geltende Recht dem nicht entgegensteht.
Für die Länder, in denen Urheberpersönlichkeitsrechte an dem Werk bestehen, verzichtet der Lizenzgeber im gesetzlich zulässigen Umfang auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte, um die Lizenzierung der oben aufgeführten Verwertungsrechte wirksam durchführen zu können.
Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht an seinen Patenten, sofern dies zur Ausübung der durch die Lizenz erteilten Nutzungsrechte am Werk notwendig ist.
3. Zugänglichmachung des Quellcodes
Der Lizenzgeber kann das Werk entweder als Quellcode oder als ausführbaren Code zur Verfügung stellen. Stellt er es als ausführbaren Code zur Verfügung, so stellt er darüber hinaus eine maschinenlesbare Kopie des Quellcodes für jedes von ihm verbreitete Vervielfältigungsstück des Werks zur Verfügung, oder er verweist in einem Vermerk im Anschluss an den dem Werk beigefügten Urheberrechtshinweis auf einen Speicherort, an dem problemlos und unentgeltlich auf den Quellcode zugegriffen werden kann, solange der Lizenzgeber das Werk verbreitet und/oder zugänglich macht.
4. Einschränkungen des Urheberrechts
Es ist nicht Zweck dieser Lizenz, Ausnahmen oder Schranken der ausschließlichen Rechte des Urhebers am Originalwerk oder der Software, die dem Lizenznehmer zugute kommen, einzuschränken. Auch die Erschöpfung dieser Rechte bleibt von dieser Lizenz unberührt.
5. Pflichten des Lizenzinhabers
Die Einräumung der oben genannten Rechte ist an mehrere Beschränkungen und Pflichten für den Lizenznehmer gebunden:
Urheberrechtshinweis, Lizenztext, Nennung des Bearbeiters: Der Lizenznehmer muss alle Urheberrechts-, Patent- oder Markenrechtshinweise und alle Hinweise auf die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen. Jedem von ihm verbreiteten und/oder zugänglich gemachten Vervielfältigungsstück des Werks muss der Lizenznehmer diese Hinweise sowie diese Lizenz beifügen. Der Lizenznehmer muss auf jedem abgeleiteten Werk deutlich darauf hinweisen, dass das Werk geändert wurde und das Datum der Bearbeitung angeben.
„Copyleft“-Klausel: Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen des Originalwerks oder Bearbeitungen nur unter den Bedingungen dieser EUPL oder einer neueren Version dieser Lizenz verbreiten und/oder zugänglich machen, außer wenn das Originalwerk ausdrücklich nur unter dieser Lizenzversion verbreitet werden darf. Der Lizenznehmer (der zum Lizenzgeber wird) darf für das Werk oder die Bearbeitung keine zusätzlichen Bedingungen anbieten oder vorschreiben, die die Bedingungen dieser Lizenz verändern oder einschränken.
Kompatibilitäts-Klausel: Wenn der Lizenznehmer Bearbeitungen, die auf dem Originalwerk und einem anderen Werk, das unter einer kompatiblen Lizenz lizenziert wurde, basieren, oder die Kopien dieser Bearbeitungen verbreitet oder zugänglich macht, kann dies unter den Bedingungen dieser kompatiblen Lizenz erfolgen. Unter „kompatibler Lizenz“ ist eine im Anhang dieser Lizenz angeführte Lizenz zu verstehen. Sollten die Verpflichtungen des Lizenznehmers aus der kompatiblen Lizenz mit denjenigen aus der vorliegenden Lizenz (EUPL) in Konflikt stehen, werden die Verpflichtungen aus der kompatiblen Lizenz Vorrang haben.
Bereitstellung des Quellcodes: Wenn der Lizenznehmer Vervielfältigungsstücke des Werks verbreitet und/oder zugänglich macht, muss er eine maschinenlesbare Fassung des Quellcodes mitliefern oder einen Speicherort angeben, über den problemlos und unentgeltlich so lange auf diesen Quellcode zugegriffen werden kann, wie der Lizenznehmer das Werk verbreitet und/oder zugänglich macht.
Rechtsschutz: Diese Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von Kennzeichen, Marken oder geschützten Namensrechten des Lizenzgebers, soweit dies nicht für die angemessene und übliche Beschreibung der Herkunft des Werks und der inhaltlichen Wiedergabe des Urheberrechtshinweises erforderlich ist.
6. Urheber und Bearbeiter
Der ursprüngliche Lizenzgeber gewährleistet, dass er das Urheberrecht am Originalwerk innehat oder dieses an ihn lizenziert wurde und, dass er befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.
Jeder Bearbeiter gewährleistet, dass er das Urheberrecht an den von ihm vorgenommenen Änderungen des Werks besitzt und befugt ist, diese Lizenz zu erteilen.
Jedes Mal, wenn Sie die Lizenz annehmen, erteilen Ihnen der ursprüngliche Lizenzgeber und alle folgenden Bearbeiter eine Befugnis zur Nutzung ihrer Beiträge zum Werk unter den Bedingungen dieser Lizenz.
7. Gewährleistungsausschluss
Die Arbeit an diesem Werk wird laufend fortgeführt; es wird durch unzählige Bearbeiter ständig verbessert. Das Werk ist nicht vollendet und kann daher Fehler („bugs“) enthalten, die dieser Art der Softwareentwicklung inhärent sind.
Aus den genannten Gründen wird das Werk unter dieser Lizenz „so wie es ist“ ohne jegliche Gewährleistung zur Verfügung gestellt. Dies gilt unter anderem – aber nicht ausschließlich – für Marktreife, Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck, Mängelfreiheit, Richtigkeit sowie Nichtverletzung von anderen Immaterialgüterrechten als dem Urheberrecht (vgl. dazu Artikel 6 dieser Lizenz).
Dieser Gewährleistungsausschluss ist wesentlicher Bestandteil der Lizenz und Bedingung für die Einräumung von Rechten an dem Werk.
8. Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung
Außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden haftet der Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle oder immaterielle Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der Benutzung des Werks folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall, Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Unabhängig davon haftet der Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung, soweit die entsprechenden Regelungen auf das Werk anwendbar sind.
9. Zusatzvereinbarungen
Wenn Sie das Originalwerk oder Bearbeitungen verbreiten, können Sie Zusatzvereinbarungen schließen über die entgeltliche Erbringung von Supportleistungen, Gewährleistung, Haftungsfreistellung oder andere Haftungsverpflichtungen und/oder andere Dienst- oder Haftungsleistungen im Einklang mit dieser Lizenz. Sie dürfen solche Verpflichtungen indessen nur in Ihrem eigenen Namen und auf Ihre eigene Verantwortung eingehen, nicht jedoch im Namen des ursprünglichen Lizenzgebers oder eines anderen Bearbeiters, und nur, wenn Sie sich gegenüber allen Bearbeitern verpflichten, sie zu entschädigen, zu verteidigen und von der Haftung freizustellen, falls aufgrund der von Ihnen eingegangenen Gewährleistungsverpflichtung oder Haftungsübernahme Forderungen gegen sie geltend gemacht werden oder eine Haftungsverpflichtung entsteht.
10. Annahme der Lizenz
Sie können den Bestimmungen dieser Lizenz zustimmen, indem Sie das Symbol „Lizenz annehmen“ unter dem Fenster mit dem Lizenztext anklicken oder indem Sie Ihre Zustimmung auf vergleichbare Weise in einer nach anwendbarem Recht zulässigen Form geben. Das Anklicken des Symbols gilt als Anzeichen Ihrer eindeutigen und unwiderruflichen Annahme der Lizenz und der darin enthaltenen Klauseln und Bedingungen.
In gleicher Weise gilt als Zeichen der eindeutigen und unwiderruflichen Zustimmung die Ausübung eines Rechtes, das in Artikel 2 dieser Lizenz angeführt ist, wie das Erstellen einer Bearbeitung oder die Verbreitung und/oder Zugänglichmachung des Werks oder dessen Vervielfältigungen.
11. Informationspflichten
Wenn Sie das Werk verbreiten und/oder zugänglich machen (beispielsweise, indem Sie es zum Herunterladen von einer Website anbieten), müssen Sie über den Vertriebskanal oder das benutzte Verbreitungsmedium der Öffentlichkeit zumindest jene Informationen bereitstellen, die nach dem anwendbaren Recht bezüglich der Lizenzgeber, der Lizenz und ihrer Zugänglichkeit, des Abschlusses des Lizenzvertrages sowie darüber, wie die Lizenz durch den Lizenznehmer gespeichert und vervielfältigt werden kann, erforderlich sind.
12. Beendigung der Lizenz
Die Lizenz und die damit eingeräumten Rechte erlöschen automatisch, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt.
Ein solches Erlöschen der Lizenz führt nicht zum Erlöschen der Lizenzen von Personen, denen das Werk vom Lizenznehmer unter dieser Lizenz zur Verfügung gestellt worden ist, solange diese Personen die Lizenzbedingungen erfüllen.
13. Sonstiges
Unbeschadet der Bestimmungen unter Artikel. 9 stellt die Lizenz die vollständige Vereinbarung der Parteien über das lizenzierte Werk dar.
Sind einzelne Bestimmungen der Lizenz nach geltendem Recht nichtig oder unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der Lizenz an sich. Solche Bestimmungen werden vielmehr so ausgelegt und/oder modifiziert, dass sie wirksam und durchsetzbar sind.
Die Europäische Kommission kann weitere Sprachfassungen und/oder neue Versionen dieser Lizenz veröffentlichen, soweit dies notwendig und angemessen ist, ohne den Umfang der Lizenzrechte zu verringern. Neue Versionen werden mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht.
Alle von der Europäischen Kommission anerkannten Sprachfassungen dieser Lizenz sind gleichwertig. Die Parteien können sich auf die Sprachfassung ihrer Wahl berufen.
14. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz zwischen der Europäischen Kommission als Lizenzgeberin und einem Lizenznehmer ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 238 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
Gerichtsstand für Streitigkeiten über die Auslegung dieser Lizenz, an denen die Europäische Kommission nicht als Partei beteiligt ist, ist allein der Ort, an dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder den wirtschaftlichen Mittelpunkt seiner Tätigkeit hat.
15. Anwendbares Recht
Diese Lizenz unterliegt dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder seinen eingetragenen Sitz hat.
Diese Lizenz unterliegt dem belgischen Recht:
- wenn Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union als Lizenzgeberin und einem Lizenznehmer bestehen;
- wenn der Lizenzgeber nicht die Europäische Union ist und nicht über einen Wohnsitz oder eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt.
Anhang: „Kompatible Lizenzen“ nach Artikel 5 der EUPL sind:
- GNU General Public License (GNU GPL) v. 2
- Open Software License (OSL) v. 2.1, v. 3.0
- Common Public License v. 1.0
- Eclipse Public License v. 1.0
- Cecill v. 2.0
Anhang: abweichende Komponenten
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